Im Interesse Ihres Kindes müssen Urlaube so geplant werden, dass diese in die unterrichtsfreie Zeit fallen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen möglich (Schulpflichtgesetz § 9) und bedürfen der Absprache mit der Klassenlehrkraft (ein Unterrichtstag) beziehungsweise mit der Schulleitung (zwei Tage bis eine Woche) – dann mit schriftlichem Ansuchen spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Fernbleiben vom Unterricht.